1. Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 BetrVG findet das Betriebsverfassungsgesetz, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, keine Anwendung auf leitende Angestellte. 2. Wer leitender Angestellter im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ist, ist in § 5 Abs. 3 und 4 BetrVG abschließend geregelt.. 1. Der Begriff des leitenden Angestellten. Der Begriff des leitenden Angestellten findet sich in § 5 Absatz 3 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) und wird dort wie folgt definiert: „Leitender Angestellter ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb. 1. zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im.

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bb) Ob ein als Arbeitnehmer angestellter Rechtsanwalt und/oder Steuerberater leitender Angestellter iSv. § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG ist, hängt danach von den Umständen des Einzelfalls ab. Allein die formale Stellung als Berufsträger genügt nicht zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG.. Oft findet sich im Arbeitsvertrag die Formulierung, der Arbeitnehmer sei leitender Angestellter im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG. Eine solche Festlegung macht den Mitarbeiter aber noch nicht zum leitenden Angestellten. Ausschlaggebend ist vielmehr die tatsächliche Durchführung des Arbeitsverhältnisses.